BFH - Beschluss vom 10.03.2005
VI B 166/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 ; FGO § 6 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1089
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 370/03

Entfernungspauschale - Verfassungsmäßigkeit; Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

BFH, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen VI B 166/04

DRsp Nr. 2005/5782

Entfernungspauschale - Verfassungsmäßigkeit; Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

1. Die Absenkung der Entfernungspauschale durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 auf einheitlich 0,30 EUR betrifft ausgelaufenes Recht, sodass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Absenkung nicht mehr klärungsbedürftig ist.2. Die Übertragung eines Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Einzelrichter ist unanfechtbar und kann regelmäßig auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 ; FGO § 6 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nicht in Betracht. Die erhobenen Verfahrensrügen (Verstoß gegen den gesetzlichen Richter; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Begründungsmangel) liegen nicht vor.