FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2003
3 K 2439/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;

Entfernungspauschale bei mehreren arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 3 K 2439/02

DRsp Nr. 2003/8272

Entfernungspauschale bei mehreren arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Mit der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG in der ab dem Jahr 2001 gültigen Fassung sind die Aufwendungen eines Arbeitnehmers auch für mehrere arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der nach Einführung der sog. Entfernungspauschale geltenden Fassung bei den Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitstäglich mehrere Fahrten Berücksichtigung finden können.

Der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger ist als Arzt in einem Krankenhaus nichtselbständig tätig. Auf der Anlage N zu ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (Bl. 4 ESt-Akten) machten die Eheleute u. a. Fahrtkosten des Klägers i. H. v. 14.143,36 DM als Werbungskosten geltend. Nach einer Anlage zur Anlage N (Bl. 19 ESt-Akten) waren in diesem Betrag neben für Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen und Fahrten zur Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie M geltend gemachten Aufwendungen auch Kosten für mit dem PKW zurückgelegte Wege des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wie folgt enthalten: