FG Niedersachsen - Urteil vom 19.04.2005
11 K 11705/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1676

Entfernungspauschale nach § 9 EStG nur für tatsächlich durchgeführte Fahrten - Entfernungspauschale; Fahrt Wohnung/Arbeitsstätte; Zweitwohnung

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 11 K 11705/03

DRsp Nr. 2005/9740

Entfernungspauschale nach § 9 EStG nur für tatsächlich durchgeführte Fahrten - Entfernungspauschale; Fahrt Wohnung/Arbeitsstätte; Zweitwohnung

1. Die Entfernungspauschale ist nicht für fiktive Fahrten zwischen einer weiter entfernten Wohnung und der Arbeitsstätte anzusetzen, wenn der Stpfl. tatsächlich die Fahrt von einer näher gelegenen Zweitwohnung angetreten hat. 2. Die Entfernungspauschale wird für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte gewährt. Die Entfernungspauschale setzt daher voraus, dass tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Entfernungspauschale für Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch dann anzusetzen ist, wenn der Arbeitnehmer die geltend gemachten Fahrten teilweise nicht unternommen hat, weil er während der Woche ein möbliertes Zimmer am Arbeitsort nutzt.

Der Kläger ist ledig, hat seine Wohnung in H und ist als Schweißer bei der P-GmbH beschäftigt. Sein regelmäßiger Arbeitplatz befindet sich in S. Während der Woche hält sich der Kläger in einem angemieteten Zimmer in T auf.