FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2013
6 K 1103/13
Normen:
EStG 2011 § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten für Fahrten eines Auszubildenden zum Ausbildungsbetrieb

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 6 K 1103/13

DRsp Nr. 2013/23741

Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten für Fahrten eines Auszubildenden zum Ausbildungsbetrieb

Für Fahrten eines Auszubildenden zum Ausbildungsbetrieb, in dem der praktische Teil der Ausbildung absolviert wird, ist nicht die Entfernungspauschale anzusetzen; vielmehr sind diese Fahrten auch im Rahmen einer nicht universitären Ausbildung nach den Grundsätzen für Reisekosten bei Dienstreisen als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG 2011 § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Jahr 2011 der Grenzbetrag für Einkünfte und Bezüge von 8.004 € überschritten war.

Der Kläger ist der Vater des am 25.07.1990 geborenen M.

M absolvierte im Jahr 2011 eine Ausbildung bei der B GmbH.

Die Einkünfte und Bezüge des M betrugen 9.563,89 €.

Die beklagte Familienkasse berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von 1.382,28 € gemäß folgender Berechnung (Bl. 171 Kg-Akte):

Entfernungspauschale
169 Tage, einfache Strecke 12 km 608,40 €
Fahrtkosten zur Berufsschule
51 Tage, Hin- und Rückfahrt 44 km mit PKW 673,20 €
Gewerkschaftsbeitrag 100,68 €
Summe 1.382,28 €

Mit Bescheid vom 11.12.2012 hob die beklagte Familienkasse wegen Überschreitens des Grenzbetrages die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2011 auf und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 2.280 € zurück.