Streitig ist, ob im Jahr 2011 der Grenzbetrag für Einkünfte und Bezüge von 8.004 € überschritten war.
Der Kläger ist der Vater des am 25.07.1990 geborenen M.
M absolvierte im Jahr 2011 eine Ausbildung bei der B GmbH.
Die Einkünfte und Bezüge des M betrugen 9.563,89 €.
Die beklagte Familienkasse berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von 1.382,28 € gemäß folgender Berechnung (Bl. 171 Kg-Akte):
Entfernungspauschale | |
169 Tage, einfache Strecke 12 km | 608,40 € |
Fahrtkosten zur Berufsschule | |
51 Tage, Hin- und Rückfahrt 44 km mit PKW | 673,20 € |
Gewerkschaftsbeitrag | 100,68 € |
Summe | 1.382,28 € |
Mit Bescheid vom 11.12.2012 hob die beklagte Familienkasse wegen Überschreitens des Grenzbetrages die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2011 auf und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 2.280 € zurück.
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