FG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.2004
7 K 528/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 691

Entfernungspauschale; Sammeltransport; Regelmäßige Arbeitsstätte; Maurer; Einsatzwechseltätigkeit - Keine Entfernungspauschale für Sammeltransporte zum Einsatzort, die durch den Arbeitgeber veranlasst und von ihm getragen werden

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 7 K 528/03

DRsp Nr. 2005/1821

Entfernungspauschale; Sammeltransport; Regelmäßige Arbeitsstätte; Maurer; Einsatzwechseltätigkeit - Keine Entfernungspauschale für Sammeltransporte zum Einsatzort, die durch den Arbeitgeber veranlasst und von ihm getragen werden

1. Beginnen Fahrten erst, wenn der Stpfl. seine regelmäßige Arbeitsstätte aufgesucht hat, können keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG gegeben sein. 2. Ein Maurer übt zwar aufgrund seiner Tätigkeit auf verschiedenen Baustellen grundsätzlich eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Fährt er aber von der Wohnung regelmäßig zu einem gleichbleibenden Treffpunkt, um von dort zu den Einsatzstellen befördert zu werden, so ist der Treffpunkt wie eine regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen. 3. Fahrten von der "regelmäßigen Arbeitsstätte" zu den wechselnden Baustellen fallen nicht unter die Regelung zur Entfernungspauschale. Das gilt insbesondere dann, wenn die Aufwendungen dafür vom Arbeitgeber getragen werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Fahrten zu wechselnden Baustellen, die der Arbeitgeber des Klägers per Sammelbeförderung von der Firma aus durchführt, von der Entfernungspauschale erfasst werden.

Der Kläger erzielt als Maurer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.