FG München - Gerichtsbescheid vom 20.02.2003
13 K 1554/02
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 22 Nr. 3 ;

Entgelt für die Duldung der Anlage und des Betriebs eines Abwasserkanals auf dem Grundstück als steuerpflichtige Nutzungsentschädigung; Einkommensteuer 1996

FG München, Gerichtsbescheid vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 13 K 1554/02

DRsp Nr. 2003/6645

Entgelt für die Duldung der Anlage und des Betriebs eines Abwasserkanals auf dem Grundstück als steuerpflichtige Nutzungsentschädigung; Einkommensteuer 1996

Die Entschädigung für die Gestattung, einen Abwasserkanal auf dem Grundstück zu verlegen und zu unterhalten, ist ein steuerpflichtiges Nutzungsentgelt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) und ihr inzwischen verstorbener Ehegatte, Jo. wurden für das Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Alleinerbin nach Jo. ist die Klin.

Im Jahr 1996 erhielt Jo. eine "Entschädigung" von 20.000 DM von der Firma ... GmbH (GmbH) dafür, dass er es gestattete, einen Abwasserkanal (DN 500) in offener Baugrube im Bereich seines Grundstücks zu bauen. Die GmbH verpflichtete sich, den Garten und die Zäune nach dem Abschluss der Arbeiten fachmännisch wieder herzustellen sowie Bäume und Hecken neu zu pflanzen. Zu den Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Vertrag mit der GmbH vom 19.10.1995 Bezug genommen. Jo. erhielt außerdem im Januar 1996 eine "Entschädigung" von 14.148 DM vom Zweckverband zur Abwasserbeseitigung ... für die Einräumung einer Dienstbarkeit am Grundstück FINr, 137, Gemeinde ...