FG Münster, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 5 K 394/99 U
DRsp Nr. 2003/6657
Entgelt von Dritter Seite
Zuschüsse, die ein Filmproduzent zusätzlich zur Gegenleistung des Leistungsempfängers von einem Dritten für die Erstellung eines Filmes erhält, rechnen als unechter Zuschuß zum steuerpflichtigen Entgelt, wenn die Leistung durch die Zahlung des Dritten betragsmäßig heruntersubventioniert wird.