BFH - Beschluss vom 06.11.2007
I R 72/06
Normen:
KrW-/AbfG § 15 Abs. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 Abs. 1, Abs. 5 § 8 Abs. 3 S. 2 ; StrWG NRW § 18 Abs. 1 § 19a ; VerpackV § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2008, 990
BFH/NV 2008, 886
BFHE 219, 545
BStBl II 2009, 246
DB 2008, 788
NVwZ-RR 2008, 568
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3204/04

Entgelte eines Betriebes gewerblicher Art für die Überlassung von Hoheitsvermögen; Müllentsorgung im Rahmen des Dualen Systems

BFH, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen I R 72/06

DRsp Nr. 2008/6430

Entgelte eines Betriebes gewerblicher Art für die Überlassung von Hoheitsvermögen; Müllentsorgung im Rahmen des Dualen Systems

»Die von einem Betrieb gewerblicher Art für die Nutzung öffentlicher Flächen an seine Trägerkörperschaft entrichteten Sondernutzungsentgelte mindern den Gewinn des Betriebes gewerblicher Art (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

KrW-/AbfG § 15 Abs. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 Abs. 1, Abs. 5 § 8 Abs. 3 S. 2 ; StrWG NRW § 18 Abs. 1 § 19a ; VerpackV § 6 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Stadt, hat sich gegenüber einer von mehreren Entsorgungsunternehmen gegründeten Arbeitsgemeinschaft Duales System X (A) vertraglich zum Einsammeln von Altglas, Papier und Leichtverpackungen durch Aufstellung entsprechender Depotcontainer an verschiedenen Standorten im Stadtgebiet sowie durch Zurverfügungstellung von Papiertonnen und Kunststoffsäcken verpflichtet (Tätigkeit im Rahmen des § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung --sog. Duales System--). Die Container werden durch beauftragte Unternehmen, die sonstigen Behälter durch eigene Bedienstete der Klägerin geleert. Die Klägerin behandelte diese gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit für die A in den Streitjahren 1997 bis 2001 als Betrieb gewerblicher Art (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG --).