BFH - Beschluss vom 29.06.2010
III B 47/09
Normen:
§ 3 Abs 1 S 1 InvZulG 1999; § 15 AO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1857
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1817/06

Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken im Investitionszulagenrecht

BFH, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen III B 47/09

DRsp Nr. 2010/14504

Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken im Investitionszulagenrecht

1. NV: Das Merkmal der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken in § 3 InvZulG 1999 dient der Abgrenzung zu § 4 InvZulG 1999, der unter den dort genannten Voraussetzungen Modernisierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum und an einer Wohnung begünstigt, die unentgeltlich an einen Angehörigen i.S. des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird. 2. NV: Für den Anspruch auf Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 ist es ohne Bedeutung, ob der Anspruchsberechtigte mit der entgeltlichen Nutzungsüberlassung steuerlich zu berücksichtigende Einkünfte erzielt. Entscheidend ist lediglich, ob nach der der Nutzungsüberlassung zugrunde liegenden Vereinbarung für die Überlassung eine Gegenleistung zu erbringen ist und diese auch tatsächlich erbracht wird. 3. NV: Die der Nutzungsüberlassung zugrunde liegende Vereinbarung muss zivilrechtlich wirksam sein, da andernfalls keine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung besteht.

Normenkette:

§ 3 Abs 1 S 1 InvZulG 1999; § 15 AO;

Gründe

I.