FG Münster, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1203/03
Entgeltliche Übertragung eines Objekts auf eine von einem Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Objekts als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht; Behandlung eines Einbringungsgewinns als laufender Gewerbeertrag i.R.d. Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH; Voraussetzungen für eine Überschreitung der Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb; Vorliegen einer Betriebsveräußerung i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eines gewerblichen Einzelhändlers
BFH, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen X R 36/06
DRsp Nr. 2009/21349
Entgeltliche Übertragung eines Objekts auf eine von einem Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Objekts als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht; Behandlung eines Einbringungsgewinns als laufender Gewerbeertrag i.R.d. Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH; Voraussetzungen für eine Überschreitung der Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb; Vorliegen einer Betriebsveräußerung i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1Einkommensteuergesetz (EStG) bei Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eines gewerblichen Einzelhändlers
1. Die entgeltliche Übertragung eines Objekts auf eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Objekts ist als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht heranzuziehen (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 Grs 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).2. Bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH ist der Einbringungsgewinn als laufender Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt (Anschluss an BFH-Urteile vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147).
Normenkette:
GewStG § 7;
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