FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.03.2012
6 K 6014/09
Normen:
EStG § 5 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 7 Abs. 6; EStG § 7 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 248 Abs. 2; HGB § 266 Abs. 1;

Entgeltlicher Erwerb eines Anspruchs auf Beteiligung am Prozesserfolg als immaterielles geschäftswertähnliches Wirtschaftsgut Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Prozesskostenfinanzierungsfonds

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 6 K 6014/09

DRsp Nr. 2012/17050

Entgeltlicher Erwerb eines Anspruchs auf Beteiligung am Prozesserfolg als immaterielles geschäftswertähnliches Wirtschaftsgut Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Prozesskostenfinanzierungsfonds

1. Die von einem Prozesskostenfinanzierungsfonds zum Erwerb eines Anspruchs auf Beteiligung am Prozesserlös geleisteten Zahlungen sind als Anschaffungskosten eines immateriellen geschäftswertähnlichen Wirtschaftsguts zu aktivieren. Der Anspruch auf Beteiligung am Prozesserlös stellt einen – für den Wirtschaftsgutbegriff nicht unabdingbaren – selbständig verkehrsfähigen und selbständig bewertbaren Vorteil dar. 2. Wäre kein immaterielles Wirtschaftsgut anzunehmen, wäre die Zahlung zum Erwerb des Anspruchs auf Beteiligung am Prozesserlös als Anzahlung zu aktivieren. 3. Die Abschreibung des immateriellen Wirtschaftsguts Beteiligung am Prozesserlös kann prozentual im Umfang des anteiligen Streitwerts der entschieden Prozesse, also unabhängig vom Prozessausgang erfolgen und entspricht damit einer Absetzung für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 6 EStG.