I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) pflegte zusammen mit seiner Mutter den Vater, für den das zuständige Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit) festgestellt hatte. Die Pflegekasse leistete ein monatliches Pflegegeld von 400 DM, welches auf das gemeinsame Konto der Eltern des Klägers überwiesen wurde und auf dem Kontoauszug als Gutschrift für die Mutter bezeichnet ist.
In der Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger die Gewährung eines Pflegepauschbetrages von 1 800 DM nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung (EStG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) kam dem nicht nach und berücksichtigte nur den halben Pauschbetrag.
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