BFH - Urteil vom 15.09.2011
V R 36/09
Normen:
UStG 1993/1999 § 13 Abs. 1 Nr. 1S. 4; UStG § 17 Abs. 1 S. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2; RL 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 95/06

Entgeltrückzahlung als Voraussetzung einer Berichtigung bei Vereinnahmung des vereinbarten Entgelts durch einen Unternehmer ohne geschuldete Leistungserbringung

BFH, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen V R 36/09

DRsp Nr. 2011/21537

Entgeltrückzahlung als Voraussetzung einer Berichtigung bei Vereinnahmung des vereinbarten Entgelts durch einen Unternehmer ohne geschuldete Leistungserbringung

Vereinnahmt der Unternehmer das vereinbarte Entgelt, ohne die geschuldete Leistung zu erbringen, setzt die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Rückzahlung des Entgelts voraus. Dies gilt auch, wenn eine Fluggesellschaft bei nicht in Anspruch genommenen Flügen den Flugpreis nicht erstattet.

Normenkette:

UStG 1993/1999 § 13 Abs. 1 Nr. 1S. 4; UStG § 17 Abs. 1 S. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2; RL 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Lufttransportunternehmen zur Personenbeförderung. Fluggäste konnten nach den Vertragsbedingungen der Klägerin Flüge zu allgemeinen Konditionen mit Rücktritts- und Umbuchungsmöglichkeit oder zu preislich ermäßigten Sonderkonditionen ohne Rücktritts- und ohne Umbuchungsmöglichkeit sowie ohne Erstattung des Flugpreises buchen. Bei Buchung eines Fluges zu diesen Sonderkonditionen behielt die Flugreservierung bis 30 Minuten vor dem Abflug ihre Gültigkeit. Trat der Fluggast den Flug bis zu diesem Zeitpunkt nicht an, konnte die Klägerin den Sitzplatz anderweitig an einen ggf. vor Ort wartenden Fluggast vergeben.