Die Klägerin meldete am 19. bzw. 20.11.1998 mit diversen Ausfuhranmeldungen (Zusatzblatt) für die Ausfuhrerstattungen insgesamt 435 Zuchtrinder der Marktordnungs-Warenlisten-Nr. 010210109120 zur Ausfuhr nach Ägypten an und beantragte hierfür die vorschriftsweise Gewährung der Ausfuhrerstattung.
Unter dem Vorbehalt des form- und fristgerechten Nachweises des Erstattungsanspruches gab der Beklagte den Erstattungsanträgen der Klägerin mit 10 Bescheiden vom 23.1.1999 statt und gewährte ihr für die Menge von 158.172,01 kg (302 Rinder) vorschussweise Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt DM 199.678,90.
Für die Ausfuhr der übrigen 133 Zuchtrinder (69.880 kg) gewährte der Beklagte mit 5 Festsetzungsbescheiden vom 21.1.1999 insgesamt Ausfuhrerstattung in Höhe von DM 87.340,45.
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