VGH Bayern - Beschluss vom 15.11.2019
3 ZB 18.1584
Normen:
BayBG Art. 57 Abs. 1 S. 2; BayVwVfG Art. 12 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 104;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 17.619

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auf eigenes Verlangen aufgrund Erkrankung; Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Entlassungsverlangens

VGH Bayern, Beschluss vom 15.11.2019 - Aktenzeichen 3 ZB 18.1584

DRsp Nr. 2020/420

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auf eigenes Verlangen aufgrund Erkrankung; Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Entlassungsverlangens

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 31.949,35 Euro festgesetzt. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 19. Juni 2018 wird der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 26.699,79 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBG Art. 57 Abs. 1 S. 2; BayVwVfG Art. 12 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 104;

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr in erster Instanz erfolgloses Rechtsschutzbegehren, die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27. Oktober 2011, weiter, mit dem sie mit Ablauf des 31. Oktober 2011 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend ihres Antrags vom 21. Oktober 2011 entlassen wurde.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.