I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater seines am 12. September 1977 geborenen Sohnes T, der in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Juli 1998 seinen Zivildienst leistete. Er erhielt im Juli 1998 ein Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM.
Am 1. August 1998 begann T seine Lehre. Seine Einkünfte aus diesem Ausbildungsverhältnis betrugen im Kalenderjahr 1998 4 122 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) lehnte den im Juli 1999 gestellten Antrag des Klägers ab, ihm ab August 1998 Kindergeld für seinen Sohn zu gewähren; dieser habe Einkünfte und Bezüge gehabt, die den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 5 150 DM überstiegen. Dabei sei das Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM zu berücksichtigen.
Einspruch und Klage blieben erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1258).
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).
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