BFH - Urteil vom 14.05.2002
VIII R 57/00
Normen:
EStG (1998) § 32 Abs. 4 S. 2, 6, 7 ; ZDG § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1739
BFH/NV 2002, 1221
BFHE 199, 194
BStBl II 2002, 746
DB 2002, 1746
DStR 2002, 1391
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 22.8.2000 - 14 K 7012/99 Kg (EFG 2000, 1258),

Entlassungsgeld bei Grundwehr- oder Zivildienst

BFH, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen VIII R 57/00

DRsp Nr. 2002/10447

Entlassungsgeld bei Grundwehr- oder Zivildienst

»Das einem Zivildienstleistenden gezahlte Entlassungsgeld entfällt auf die Zeit nach Beendigung des Zivildienstes. Es gehört zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und ist in voller Höhe im Jahr des Zuflusses zu erfassen.«

Normenkette:

EStG (1998) § 32 Abs. 4 S. 2, 6, 7 ; ZDG § 35 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater seines am 12. September 1977 geborenen Sohnes T, der in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Juli 1998 seinen Zivildienst leistete. Er erhielt im Juli 1998 ein Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM.

Am 1. August 1998 begann T seine Lehre. Seine Einkünfte aus diesem Ausbildungsverhältnis betrugen im Kalenderjahr 1998 4 122 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) lehnte den im Juli 1999 gestellten Antrag des Klägers ab, ihm ab August 1998 Kindergeld für seinen Sohn zu gewähren; dieser habe Einkünfte und Bezüge gehabt, die den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 5 150 DM überstiegen. Dabei sei das Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM zu berücksichtigen.

Einspruch und Klage blieben erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1258).

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).