BFH - Urteil vom 29.01.2003
VIII R 85/01
Normen:
EStG (1998) § 32 Abs. 4 S. 2, 6, 7 ; ZDG § 35 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 907

Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden

BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen VIII R 85/01

DRsp Nr. 2003/8133

Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden

Zu den Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehört auch das im Anschluss an den Zivildienst bezogene Entlassungsgeld, gekürzt um eine anteilige Kostenpauschale von 180 EURO. Die Sozialversicherungsbeiträge sind nicht abzuziehen.

Normenkette:

EStG (1998) § 32 Abs. 4 S. 2, 6, 7 ; ZDG § 35 ;

Gründe:

I. Der Stiefsohn B der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) leistete bis zum 31. August 1998 Zivildienst. Im September 1998 wurde das Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM auf sein Konto überwiesen. Ab 1. September 1998 begann er eine Ausbildung als Energieelektroniker, für die er bis zum Jahresende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 4 863 DM bezog.

Den Antrag der Klägerin, ihr für B Kindergeld für die Zeit von September bis Dezember 1998 zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) mit dem Hinweis ab, dass die Einkünfte und Bezüge des B den anteiligen Jahresgrenzbetrag überstiegen. Das Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM sei in die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge einzubeziehen und der Gesamtbetrag in Höhe von 6 363 DM um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2 000 DM) und die anteilige Kostenpauschale (40 DM) zu kürzen.