I. Der Stiefsohn B der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) leistete bis zum 31. August 1998 Zivildienst. Im September 1998 wurde das Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM auf sein Konto überwiesen. Ab 1. September 1998 begann er eine Ausbildung als Energieelektroniker, für die er bis zum Jahresende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 4 863 DM bezog.
Den Antrag der Klägerin, ihr für B Kindergeld für die Zeit von September bis Dezember 1998 zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) mit dem Hinweis ab, dass die Einkünfte und Bezüge des B den anteiligen Jahresgrenzbetrag überstiegen. Das Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM sei in die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge einzubeziehen und der Gesamtbetrag in Höhe von 6 363 DM um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2 000 DM) und die anteilige Kostenpauschale (40 DM) zu kürzen.
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