BFH - Urteil vom 30.04.2019
VII R 14/18
Normen:
GG Art. 80; StromStG § 2 Nrn. 3 und 2a, § 9b, § 11 Nr. 4; StromStV § 15;
Fundstellen:
BB 2019, 2582
BB 2020, 2841
BFH/NV 2019, 1450
DStRE 2019, 1484
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2266/16

Entlastung einer öffentlich-rechtlichen Wasser- und Abwassergenossenschaft von der StromsteuerBegriff des Unternehmens des Produzierenden Gewerbes im Sinne von § 9b StromStG

BFH, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen VII R 14/18

DRsp Nr. 2019/15443

Entlastung einer öffentlich-rechtlichen Wasser- und Abwassergenossenschaft von der Stromsteuer Begriff des Unternehmens des Produzierenden Gewerbes im Sinne von § 9b StromStG

1. Erfolgt die Einordnung einer mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübenden Wasser- und Abwassergenossenschaft in die WZ 2003 gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 StromStV nach dem höchsten zuzurechnenden Aufkommen aus Beiträgen, rechnen zu den dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnenden, im Wesentlichen aus Erdbewegungsarbeiten und Wasserbau bestehenden, keine Hilfstätigkeiten darstellenden Bautätigkeiten gemäß Abteilung 45 der WZ 2003 (Baugewerbe) auch Baumaßnahmen, die im Wesentlichen durch Subunternehmen ausgeführt werden. 2. § 11 Nr. 4 StromStG ermächtigt den Verordnungsgeber nicht zu einer Änderung der WZ 2003. 3. Deshalb ist § 15 Abs. 9 StromStV einschränkend und geltungserhaltend dahingehend auszulegen, dass nicht ausnahmslos sämtliche durch Subunternehmen ausgeführte Arbeiten unberücksichtigt bleiben sollen, die für das Unternehmen Investitionen darstellen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.02.2018 - 4 K 2266/16 VSt wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 80; StromStG § 2 Nrn. 3 und 2a, § 9b, § 11 Nr. 4; StromStV § 15;
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