I. Der 1967 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lebte bis April 2004 mit seinem 1986 geborenen, in Ausbildung befindlichen Sohn sowie der 1965 geborenen T in einem gemeinsamen Haushalt. Er erzielte ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Einkommensteuerbescheid für 2004 wurde ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende versagt. Da der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse II vorgenommen worden war, ergab sich eine Abschlusszahlung von 15 EUR.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, wegen der Haushaltsgemeinschaft mit T erfülle der Kläger die Voraussetzungen des Entlastungsbetrages nicht. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht komme nicht in Betracht. Die Revision ließ es nicht zu.
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