BFH - Beschluss vom 13.02.2014
VII B 109/13
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 46 Abs 2 Nr 4 StBerG; § 901 ZPO; § 915a Abs 2 ZPO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 76 Abs 1 S 1 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 910
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 98/12

Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater

BFH, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen VII B 109/13

DRsp Nr. 2014/6626

Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater

1. NV: Es obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater, den Nachweis zu führen, dass sich die Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben oder dass mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass er seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird. 2. NV: Ist im Schuldnerverzeichnis ein nach § 901 ZPO erlassener Haftbefehl eingetragen, erstreckt sich die Darlegungspflicht auch auf die Löschung einer solchen Eintragung oder auf die konkreten Umstände, nach denen die Eintragung des Haftbefehls vorzeitig zu löschen ist.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 46 Abs 2 Nr 4 StBerG; § 901 ZPO; § 915a Abs 2 ZPO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 76 Abs 1 S 1 FGO;

Gründe