FG Münster - Urteil vom 27.04.2013
12 K 1625/12 E
Normen:
EStG § 34 Abs 1; EStG § 34 Abs 2 Nr 2; EStG § 34 Abs 2 Nr 4; ArbNErfG § 9 Abs 1; EStG § 24 Nr 1 Buchst a;

Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit, Entschädigung, Fünftelregelung

FG Münster, Urteil vom 27.04.2013 - Aktenzeichen 12 K 1625/12 E

DRsp Nr. 2013/16675

Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit, Entschädigung, Fünftelregelung

1) Die Pauschalvergütung für eine Arbeitnehmererfindung kann bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht tarifbegünstigt nach § 34 Abs. 1, 2 EStG (Fünftelregelung) besteuert werden. 2) Eine solche Vergütung ist bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis und erstmaliger vertraglicher Anspruchsfeststellung auch keine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.

Normenkette:

EStG § 34 Abs 1; EStG § 34 Abs 2 Nr 2; EStG § 34 Abs 2 Nr 4; ArbNErfG § 9 Abs 1; EStG § 24 Nr 1 Buchst a;

Tatbestand:

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, ein DiplomIngenieur, war bei der Firma U GmbH & Co. KG (U) in B, die u. a. Sicherheitsglas für gepanzerte Militärfahrzeuge und Winkelspiegel herstellt, als Produktionsleiter beschäftigt.