BFH - Beschluss vom 05.04.2006
X B 181/05
Normen:
EStG § 4 § 5 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1288
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 53/03

Entnahme

BFH, Beschluss vom 05.04.2006 - Aktenzeichen X B 181/05

DRsp Nr. 2006/11203

Entnahme

1. Eine Entnahme erfordert eine - ausdrückliche oder schlüssige - Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen wird. Eine ausdrückliche, auf die Zuordnung des WG zum PV gerichtete Entnahmehandlung muss auf einer Willensentscheidung beruhen, die dann wirksam wird, wenn sie ausführlich erkennbar und damit in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert ist.2. Bei buchführenden Betrieben ist die Behandlung in der Buchführung ein - widerlegbares - Indiz für die subjektive Willensentscheidung des Stpfl.3. Bei nicht buchführungspflichtigen Stpfl. kann die äußere Dokumentation des Entnahmewillens in der Erklärung der Entnahme gegenüber dem FA liegen.

Normenkette:

EStG § 4 § 5 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die sinngemäß behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt wurde.