FG Niedersachsen - Urteil vom 18.06.2003
2 K 408/00
Normen:
EStG § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1476

Entnahme; Betriebsvermögen; Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb; Leerstehende Wohnung; Nutzungswertbesteuerung; Altenteiler; Betriebsleiterwohnung - Entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG bei späterer Nutzung einer im Jahre 1986 leerstehenden Wohnung durch den Betriebsleiter

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 2 K 408/00

DRsp Nr. 2003/12436

Entnahme; Betriebsvermögen; Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb; Leerstehende Wohnung; Nutzungswertbesteuerung; Altenteiler; Betriebsleiterwohnung - Entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG bei späterer Nutzung einer im Jahre 1986 leerstehenden Wohnung durch den Betriebsleiter

1. Sinn und Zweck des § 52 Abs. 15 EStG ist es, dass der Land- und Forstwirt die Wohnung, deren Nutzungswert ihm zuzurechnen ist, mit dem Ende der Nutzungswertbesteuerung entnehmen kann, ohne die darin enthaltenen stillen Reserven versteuern zu müssen. 2. Gem. § 52 Abs. 15 EStG kann grds. nur eine Wohnung entnommen werden, die im Jahr 1986 zum notwendigen Betriebsvermögen gehört hat, d.h. eine Wohnung, die für eigene Wohnzwecke des Betriebsinhabers oder eines Altenteilers - tatsächlich - genutzt worden ist. 3. § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG gilt auch für eine das ganze Jahr 1986 leerstehende Altenteiler- oder Betriebsleiterwohnung, die später vom Betriebsleiter bezogen wird.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Entnahme einer leerstehenden Wohnung (X-Straße 4 a) aus dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs steuerfrei ist.