Streitig ist der Entnahmewert des Grundstrecke in E ... 4 a (jetzt: ... und ...).
Das oben genannte Grundstück befand sich nach den Angaben der Kläger ursprünglich im Gesamthandseigentum der Firma ... OHG. Bei Auflösung dieser Gesellschaft im Juli 1987 wurde dieses Grundstück auf die Klägerin zu 1., die neu gegründete ... GmbH & Co. KG, in deren Gesamthandseigentum übertragen. An der Klägerin zu 1. waren zu diesem Zeitpunkt der Kläger R... (im folgenden R. genannt) mit 40 v. H. und Herr K... (im folgenden K. genannt) mit 60 v. H. als Kommanditisten beteiligt. Komplementärin war die ... GmbH, ab 6. Juni 1988 die neu gegründete K. GmbH, die Klägerin zu 2.
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