FG Nürnberg - Urteil vom 29.05.2009
7 K 1615/07
Normen:
EStG § 4; EStG § 6;

Entnahme eines Grundstücksteils aus Einzelunternehmen

FG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 7 K 1615/07

DRsp Nr. 2010/23064

Entnahme eines Grundstücksteils aus Einzelunternehmen

Zeigt sich der Entnahmewille eindeutig an den Buchungen bei der Bilanzerstellung und im Anlagenspiegel sowie der Erfassung der Einkünfte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, so liegt in der Regel eine Entnahme vor.

Normenkette:

EStG § 4; EStG § 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Grundstücksteil aus seinem Einzelunternehmen entnommen hat.

Die verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt in der Str. 1 in 1 ein Autohaus in Gestalt einer Betriebs-GmbH und eines Besitzunternehmens in der Rechtsform eines Einzelunternehmens.

Erdgeschoss und Kellergeschoss des Betriebsgrundstücks (48 %) befanden sich zunächst im Betriebsvermögen des Besitzunternehmens und wurden als Ausstellungsraum bzw. Büro an die Betriebs-GmbH vermietet. Das erste und zweite Obergeschoss sowie das Dachgeschoss (52 %) befanden sich von Anfang an im Privatvermögen und wurden anderweitig vermietet. Ab September 1998 wurde auch ein Teil des Ausstellungsraums im Erdgeschoss anderweitig vermietet (23 %). Die gesamten Einnahmen und Ausgaben bezüglich des Grundstücks liefen über betriebliche Konten und wurden, soweit sie den im Privatvermögen befindlichen Teil betrafen, als Einlagen bzw. Entnahmen gebucht.