FG Sachsen - Urteil vom 14.11.2023
6 K 864/20
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2;

Entnahme eines Personenkraftwagens aus dem Betriebsvermögen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Sachsen, Urteil vom 14.11.2023 - Aktenzeichen 6 K 864/20

DRsp Nr. 2024/8537

Entnahme eines Personenkraftwagens aus dem Betriebsvermögen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Tenor

1. Der Bescheid für 2018 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 24. März 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2020 wird dahingehend geändert, dass der Gesamthandsgewinn aus selbstständiger Arbeit auf 109.112,95 EUR herabgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Entnahme eines Personenkraftwagens (Pkw) aus dem Betriebsvermögen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Klägervertreter und einem weiteren Rechtsanwalt. Am 13. April 2018 erwarb die Klägerin einen Pkw des Herstellers Audi, Typ A6 allroad 3,0 TDI, zu einem Nettopreis von 25.201,68 EUR. Mit diesem Wert wurde das Fahrzeug auch in das Anlagevermögen der Gesamthand aufgenommen. Der Audi A6 stand sodann dem Klägervertreter zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung.