Streitig ist die Steuerpflicht einer Grundstücksentnahme.
Der Kläger erzielt u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die gemäß § 13 a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
Mit Schreiben vom 12.02.1999 erklärte er gegenüber dem Beklagten (dem beklagten Finanzamt - FA -) die Entnahme eines Flurstücks zum 31.12.1998 in der Größe von 1.197 qm, das im Kalenderjahr 1998 mit einem Doppelhaus bebaut worden ist, und beantragte, die Hälfte des Entnahmegewinns gemäß § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG steuerfrei zu belassen, da eine Doppelhaushälfte als Altenteilerwohnung errichtet worden sei.
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