FG Niedersachsen - Urteil vom 10.06.2004
10 K 523/01
Normen:
EStG § 52 Abs. 15 Satz 10 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1691

Entnahme; Grund und Boden; Altenteilerwohnung; Land- und Forstwirtschaft - Steuerfreiheit der Entnahme von Grund und Boden durch Errichtung einer Altenteilerwohnung

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.06.2004 - Aktenzeichen 10 K 523/01

DRsp Nr. 2004/12548

Entnahme; Grund und Boden; Altenteilerwohnung; Land- und Forstwirtschaft - Steuerfreiheit der Entnahme von Grund und Boden durch Errichtung einer Altenteilerwohnung

1. Nach § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG bleibt ein Entnahmegewinn bei der Land- und Forstwirtschaft außer Ansatz, wenn Grund und Boden nach dem 31.12.1986 dadurch entnommen wird, dass darauf die Wohnung des Stpfl. oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird. 2. Das setzt voraus, dass die neu errichtete Wohnung zugleich mit der Fertigstellung für die begünstigten Zwecke genutzt wird. Das ergibt sich aus Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 15 Satz 10 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerpflicht einer Grundstücksentnahme.

Der Kläger erzielt u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die gemäß § 13 a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.

Mit Schreiben vom 12.02.1999 erklärte er gegenüber dem Beklagten (dem beklagten Finanzamt - FA -) die Entnahme eines Flurstücks zum 31.12.1998 in der Größe von 1.197 qm, das im Kalenderjahr 1998 mit einem Doppelhaus bebaut worden ist, und beantragte, die Hälfte des Entnahmegewinns gemäß § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG steuerfrei zu belassen, da eine Doppelhaushälfte als Altenteilerwohnung errichtet worden sei.