FG Hessen - Urteil vom 30.01.2003
2 K 1997/01
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 771

Entnahme; Landwirtschaftliches Grundstück; Eigentümer; Entnahmeerklärung; Bilanzberichtigung; Ausbuchung; Nutzungsänderung Entnahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks

FG Hessen, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 2 K 1997/01

DRsp Nr. 2003/7333

Entnahme; Landwirtschaftliches Grundstück; Eigentümer; Entnahmeerklärung; Bilanzberichtigung; Ausbuchung; Nutzungsänderung Entnahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks

1. Hat ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut zulässigerweise seiner betrieblichen Betätigungen und damit seinem Betriebsvermögen i.S.v. § 4 Abs. 1 EStG zugeordnet, so verliert das Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als (notwendiges oder gewillkürtes) Betriebsvermögen nur durch eine Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhanges mit dem Betrieb. 2. Eine Nutzungsänderung, durch die das Wirtschaftsgut zwar seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, jedoch nicht zum notwendigen Privatvermögen wird, ist ohne eindeutige Entnahmeerklärung des Steuerpflichtigen keine Entnahme des Wirtschaftsguts. 3. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken führt allein das brachliegen, die Einbringung der Grundstücke in eine Baulandumlegungsverfahren oder gar die Bebauung mit einem Mietshaus oder vermieteten Einfamilienhäusern nicht zu einer Entnahme aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. 4. Wird ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück mangels zivilrechtlichen Eigentums zu Unrecht in der Bilanz aktiviert, ist die Ausbuchung des Grundstücks als gewinnneutrale Bilanzberichtigung aufzufassen.