FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.06.2004
6 K 1173/02
Normen:
StromStG § 9 Abs. 6 Satz 2 ; StromStG § 9 Abs. 6 Satz 4 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 5 Abs. 1 ; StromStG § 2 Nr. 4 ;

Entnahme steuerbegünstigten Stroms

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 6 K 1173/02

DRsp Nr. 2004/14018

Entnahme steuerbegünstigten Stroms

Wird durch ein rechtlich selbständiges Unternehmen, welches auf eigene Rechnung tätig wird, mit Erlaubnis oder Genehmigung des Anschlussinhabers Strom über den Anschluss des Anschlussinhabers entnommen, so ist die Entnahme dem Anschlussinhaber als Letztverbraucher zuzurechnen, erfolgt aber nicht mehr im Rahmen einer dem Anschlussinhaber erteilten Erlaubnis.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 6 Satz 2 ; StromStG § 9 Abs. 6 Satz 4 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 5 Abs. 1 ; StromStG § 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Strittig ist die begünstigte Entnahme von Strom.

Die Klägerin stellt alkoholfreie Getränke her und ist ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes gem. Abschnitt D (Verarbeitendes Gewerbe) der Klassifizierung der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes.

Mit Antrag vom 27. April 1999 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erlaubnis, Strom zum ermäßigten Steuersatz für betriebliche Zwecke dem Versorgungsnetz zu entnehmen. Mit Bescheid vom 11. Mai 1999 wurde der Klägerin ab dem 1. April 1999 unbefristet die Erlaubnis erteilt, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs Strom als Letztverbraucher zum ermäßigten Steuersatz für betriebliche Zwecke zu entnehmen.