FG München - Urteil vom 06.05.2003
6 K 5168/01
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 1, 3 ;

Entnahme von Grundstücken des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens; Einkommensteuer 1995 bis 1998 (auch als Rechtsnachfolgerin nach ...)

FG München, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 6 K 5168/01

DRsp Nr. 2003/10370

Entnahme von Grundstücken des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens; Einkommensteuer 1995 bis 1998 (auch als Rechtsnachfolgerin nach ...)

1. Ein ursprünglich landwirtschaftlich genutztes Grundstück wird nicht dadurch entnommen, dass auf ihm Baumaterial gelagert wird. 2. Der Umstand, dass die zu einem land- und fortswirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücke anlässlich einer früheren Außenprüfung als solche des Privatvermögens behandelt worden sind, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass dem damaligen Prüfer eine Entnahmeerklärung vorgelegen hatte; er führt auch nicht zu einer Umkehr der Feststellungslast.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Frage, ob Gewinne aus der Veräußerung, der Entnahme und dem Tausch landwirtschaftlicher Grundstücke steuerlich zu erfassen sind.