FG Hamburg - Beschluss vom 24.01.2002
IV 377/01
Normen:
EGV 2221/95 Art. 5 Abs. 4 ; EGV 2457/97 Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 Art. 4 ; EGV 800/99 Art. 25 Abs. 1 Art. 51 Abs. 1 ; FGO § 69 ; ZK Art. 70 Abs. 1 Art. 71 Abs. 2 ;

Entnahme von Probemengen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit

FG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2002 - Aktenzeichen IV 377/01

DRsp Nr. 2002/9452

Entnahme von Probemengen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit

Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK ist, dass der Teilbeschau eine repräsentative Warenprobe aus der angemeldeten Ware zugrunde gelegt wird. Hinsichtlich der Mengen- und Beschaffenheitsbeschau enthalten die Vorschriften des Marktordnungsrechts - wie etwa die VO (EG) Nr. 2457/97 der Kommission vom 10.12.1997 über die Probenahme für die Warenkontrolle von entbeinten Teilstücken von Rindfleisch, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden soll - spezielle Anforderungen und Konkretisierungen. Die in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 2457/97 niedergelegte Regelung, wonach die Probe für die Warenkontrolle (lediglich) aus zwei ganzen Kartons zu bestehen hat, ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sich in den entnommenen Probenmengen die Warenbeschaffenheiten repräsentativ wiederspiegeln.

Normenkette:

EGV 2221/95 Art. 5 Abs. 4 ; EGV 2457/97 Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 Art. 4 ; EGV 800/99 Art. 25 Abs. 1 Art. 51 Abs. 1 ; FGO § 69 ; ZK Art. 70 Abs. 1 Art. 71 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt zum einen die Aussetzung der Vollziehung eines Änderungsbescheides ohne Sicherheitsleistung. Zum anderen erstrebt sie die Aufhebung der Vollziehung eines Sanktionsbescheides ebenfalls ohne Sicherheitsleistung.