BFH - Beschluss vom 15.07.2003
IV B 34/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 §§ 13 55 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 30

Entnahmegewinn, Unbilligkeit der Besteuerung

BFH, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen IV B 34/02

DRsp Nr. 2003/13908

Entnahmegewinn, Unbilligkeit der Besteuerung

1. Zur Unbilligkeit der Besteuerung eines Entnahmegewinns, wenn das FA den Gewinn bereits in einem früheren VZ erfasst hat.2. Für seine Behauptung, er habe Grundstücke schon vor der Betriebsveräußerung entnommen, trifft den Stpfl. die objektive Beweislast (Feststellungslast). Das setzt aber voraus, dass sich die behauptete Entnahmehandlung als solche nicht feststellen lässt. Ist aber die die Gewinnrealisierung auslösende Tatsache, nämlich die Einbringung zum verpachteten Betrieb gehörender Grundstücke in eine freiwillige Baulandumlegung als solche festgestellt, so ist diese Frage der Sphäre des FA zuzuweisen, weil dieses einen Geschäftsvorfall nicht zweimal der Besteuerung unterwerfen darf.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 §§ 13 55 ;

Gründe: