FG Hamburg, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 279/01
Entrichtung der auf Hinzurechnungsbeträge entfallenden Körperschaftsteuer gemäß § 11 Abs. 2 AStG a.F.
BFH, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen I R 52/04
DRsp Nr. 2005/18357
"Entrichtung" der auf Hinzurechnungsbeträge entfallenden Körperschaftsteuer gemäß § 11 Abs. 2AStG a.F.
»Eine Körperschaftsteuer ist auch dann i.S. des § 11 Abs. 2AStG a.F. "für die vergangenen vier Kalenderjahre auf Hinzurechnungsbeträge entrichtet", wenn für jene Jahre wegen eines bestehenden Verlustabzugs keine Steuer zu zahlen war, die Hinzurechnungsbeträge gemäß §§ 7 ff. AStG aber den verbleibenden Verlustabzug vermindert haben und deshalb im Folgejahr außerhalb des Vierjahreszeitraumes eine zu zahlende Körperschaftsteuer angefallen ist (Abgrenzung von dem BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1994, BStBl I Sondernummer 1/1995 Tz. 11.2.5).«