Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Bremen vom 4. April 2022 wird klarstellend wie folgt neu gefasst:
Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 6. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2017 wird festgestellt, dass die Rentenzahlungen der Klägerin aus der VBLextra-Versicherung nicht beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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