FG Hamburg - Urteil vom 05.06.2002
IV 230/99
Normen:
ZK Art. 205 Abs. 1 Unterabs. 1 ; ZK Art. 205 Abs. 1 Unterabs. 2 ; ZK Art. 205 Abs. 3 ;

Entrichtung von Tabaksteuer / Diebstahl von Lagergut [Zigaretten]

FG Hamburg, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen IV 230/99

DRsp Nr. 2002/18070

Entrichtung von Tabaksteuer / Diebstahl von Lagergut [Zigaretten]

Die Anwendung von Art. 205 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Tabaksteuer.

Normenkette:

ZK Art. 205 Abs. 1 Unterabs. 1 ; ZK Art. 205 Abs. 1 Unterabs. 2 ; ZK Art. 205 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Steuerbescheid des beklagten Hauptzollamtes, mit dem sie zur Entrichtung von Tabaksteuer herangezogen wird.

Die Klägerin betreibt ein Schiffsausrüstungsunternehmen im Hamburger Freihafen. Mit Bescheid des Hauptzollamtes Hamburg-... vom 14.8.1997 war ihr gemäß Art. 176 Abs. 1 Zollkodex (ZK) die Zulassung zum Führen von Bestandsaufzeichnungen und insoweit die Zustimmung zur Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in der Freizone "Freihafen Hamburg" erteilt worden.

Mit Schreiben vom 13.7.1998 zeigte die Klägerin gegenüber dem Hauptzollamt Hamburg-... an, dass in ihre Lagerräume eingebrochen worden sei und u.a. 1.943 Stangen Zigaretten mit dem zollrechtlichen Status von Nichtgemeinschaftswaren entwendet worden seien. Hinsichtlich der Anzahl und Marken der entwendeten Zigaretten wird auf die diesem Schreiben beigefügte Aufstellung der Klägerin verwiesen. Dieser Diebstahl, den die Klägerin bei der Polizei angezeigt hatte, wird bei der Staatsanwaltschaft unter dem Geschäftszeichen .../98 bearbeitet.