BFH - Beschluss vom 26.01.2006
XI B 54/05
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 937
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2699/04

Entschädigung - entgehende Einnahmen

BFH, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen XI B 54/05

DRsp Nr. 2006/7660

Entschädigung - entgehende Einnahmen

1. Die für eine tarifbegünstigte Besteuerung einer Entschädigung erforderliche Zusammenballung von Einkünften liegt nicht vor, wenn die Entschädigung die bis zum Ende des VZ entgehenden Einnahmen des ArbN nicht übersteigt und dieser keine weiteren Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte.2. Maßgebend für die Beurteilung, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, sind diejenigen Einkünfte, die sich für den ArbN bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätten. Dazu gehören auch etwaige Einsatzprämien.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die Voraussetzungen für die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) sind nicht erfüllt. Die für diese Zulassungsgründe erforderliche Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist nicht gegeben, wenn letztere offensichtlich so zu beantworten ist, wie das Finanzgericht (FG) es in dem angefochtenen Urteil getan hat. Dies trifft hier zu.