Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die Voraussetzungen für die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) sind nicht erfüllt. Die für diese Zulassungsgründe erforderliche Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist nicht gegeben, wenn letztere offensichtlich so zu beantworten ist, wie das Finanzgericht (FG) es in dem angefochtenen Urteil getan hat. Dies trifft hier zu.
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