BFH - Beschluss vom 26.02.2003
IX B 110/02
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; VermG § 7 Abs. 7 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 776

Entschädigung - Mietentgelt aus Restitutionsverfahren

BFH, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen IX B 110/02

DRsp Nr. 2003/6450

Entschädigung - Mietentgelt aus Restitutionsverfahren

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtung ergeben sich ernstliche Zweifel, ob Entgelte, die einer Erbengemeinschaft im Rahmen eines Verfahrens zur Rückübertragung von Vermögenswerten nach dem VermG zugeflossen sind (§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG), die Voraussetzungen einer Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfüllen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; VermG § 7 Abs. 7 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gehören einer Erbengemeinschaft an, die mit Erfolg die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück in X nach den §§ 3 ff. des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) erwirkte. Der Besitz an dem Grundstück wurde der Erbengemeinschaft am 24. März 1998 übergeben. Außerdem kehrte die Wohnungsbaugesellschaft, die das Grundstück bis zur Übergabe verwaltete, als Verfügungsberechtigte an die Erbengemeinschaft nach § 7 Abs. 7 Sätze 2 ff. VermG Nutzungsentgelte für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 23. März 1998 im Gesamtbetrag von 287 870 DM aus.