BFH - Beschluss vom 06.04.2006
XI B 86/05
Normen:
AO § 227 ; EStG § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1289
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4554/01

Entschädigung - ratenweise Auszahlung, halber Steuersatz

BFH, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen XI B 86/05

DRsp Nr. 2006/15927

Entschädigung - ratenweise Auszahlung, halber Steuersatz

1. Bei ratenweise Auszahlung einer Entschädigung ist der sog. halbe Steuersatz grundsätzlich nicht wegen sachlicher Unbilligkeit anzuwenden.2. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass für sog. ergänzende Zusatzleistungen Ausnahmen anerkannt sind, kommt eine Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen bei ratenweiser Auszahlung nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 227 ; EStG § 34 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.