FG Brandenburg - Urteil vom 24.06.2003
3 K 2452/01
Normen:
GrEStG (1997) § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 8 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1726

Entschädigung an weichenden Pächter als Bestandteil der Gegenleistung beim Grunderwerb; Grunderwerbsteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 3 K 2452/01

DRsp Nr. 2003/13202

Entschädigung an weichenden Pächter als Bestandteil der Gegenleistung beim Grunderwerb; Grunderwerbsteuer

Ist nach dem Kaufvertrag das Grundstück frei von dem Recht des Pächters Gegenstand des Erwerbsvorgangs, so ist eine dem Pächter für die vorzeitige Räumung des Grundstücks gezahlte Entschädigung, die unter Mitwirkung des Verkäufers vereinbart wurde, als Bestandteil der Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 8 ;

Tatbestand:

Am 19.10.2000 erwarben die Kläger ein Grundstück in L... von G. und M. A... (Urkundenrolle Nr. JB .../2000 des Rechtsanwaltes Dr. K. B... als amtlich bestellter Vertreter des Notars J. C...). Als Kaufpreis für den an F. D... verpachteten Kaufgegenstand wurden 800.000 DM vereinbart.

In § 3 Abs. 3 des Vertrages heißt es:

"Zum Übergabetag ist der Kaufgegenstand dem Käufer geräumt und frei von Nutzungsrechten Dritter, ausgenommen das Nutzungsverhältnis mit dem Pächter, das in § 7 gesondert geregelt wird, sowie frei von jeder tatsächlichen Nutzung durch den Verkäufer oder durch Dritte zu übergeben."

Weiter erklärten die Verkäufer, die Kläger und der Pächter die Aufhebung eines zwischen der Gemeinde L... und dem Pächter (vor der Restitution der Verkäufer) geschlossenen Nutzungsvertrages.