BFH - Urteil vom 29.01.2003
XI R 1/02
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 769

Entschädigung; Dienstwagenüberlassung

BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen XI R 1/02

DRsp Nr. 2003/6419

Entschädigung; Dienstwagenüberlassung

1. Werden aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen bewilligt, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind, so sind diese unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung.2. Eine derartige sozial motivierte Ergänzungsleistung kann auch die Überlassung des bisher als Dienstwagen genutzten Pkw sein.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratete Eheleute, die im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde --um eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu vermeiden-- zum 30. November 1998 einvernehmlich beendet. Der Kläger erhielt im Jahr 1998 eine Entschädigung von 631 808 DM brutto. Gleichzeitig wurde ihm gestattet, den ihm überlassenen Firmen-PKW längstens bis zum 31. Dezember 1999 weiterhin zu nutzen; der geldwerte Vorteil betrug im Veranlagungszeitraum 1999 14 628 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Die Entschädigung umfasse auch den geldwerten Vorteil der PKW-Überlassung; die Entschädigungsleistungen seien nicht zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen.