I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratete Eheleute, die im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde --um eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu vermeiden-- zum 30. November 1998 einvernehmlich beendet. Der Kläger erhielt im Jahr 1998 eine Entschädigung von 631 808 DM brutto. Gleichzeitig wurde ihm gestattet, den ihm überlassenen Firmen-PKW längstens bis zum 31. Dezember 1999 weiterhin zu nutzen; der geldwerte Vorteil betrug im Veranlagungszeitraum 1999 14 628 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Die Entschädigung umfasse auch den geldwerten Vorteil der PKW-Überlassung; die Entschädigungsleistungen seien nicht zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen.
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