Der am 15.07.1929 geborene, im Laufe des Klageverfahrens verstorbene A. ist der Rechtsvorgänger der Kläger. Als Textilkaufmann war er bei der B.-GmbH seit dem 01.01.1980 als einer von drei Geschäftsführern als Arbeitnehmer beschäftigt. Die B.-GmbH ist Betriebsgesellschaft im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung; Besitzgesellschaft ist die C.-KG, an der A. ebenfalls beteiligt war. Einer der beiden übrigen Geschäftsführer war sein Bruder D., der Kläger zu 1). Beide waren darüber hinaus an der B.-GmbH zu jeweils 1/3 der Anteile beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 24.11.1993 veräußerte A. seinen Geschäftsanteil im Nennwert von 100.000,- DM zum Kaufpreis von 100.000,- DM an die verbleibenden Gesellschafter E. und D. Letzterer räumte dem Mitgesellschafter E. das Recht zur Übernahme seiner Anteile gegen Zahlung des Nennwerts ein.
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