FG Düsseldorf - Urteil vom 05.04.2000
13 K 9505/97 E
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 740

Entschädigung; ermäßigte Besteuerung; Zusammenballung von Einkünften; Outplacement-Beratung - Keine Zusammenballung von Einkünften bei Inanspruchnahme von

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 13 K 9505/97 E

DRsp Nr. 2001/1579

Entschädigung; ermäßigte Besteuerung; Zusammenballung von Einkünften; Outplacement-Beratung - Keine Zusammenballung von Einkünften bei Inanspruchnahme von

Die bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu zahlende Entschädigung ist mangels Zusammenballung der Einkünfte nicht ermäßigt zu besteuern, wenn der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber aufgrund der Auflösungsvereinbarung zusätzlich zu bezahlende Outplacement-Beratung (Wert: 31.625,-- DM) in dem dem Zufluss der Barabfindung (620.000,-- DM) vorausgehenden Veranlagungszeitraum in Anspruch nimmt.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein im Streitjahr als Abfindung an den Kläger gezahlter Betrag nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern ist.

Die Kläger wurden durch Bescheid vom 29.9.1995 zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1994 zusammenveranlagt.