Streitig ist, ob an die Klägerin - Klin - geleistete Zahlungen eines Bauträgerunternehmens in Höhe von insgesamt 48.500 DM hinsichtlich eines Teilbetrags von 41.500 DM als Einnahmen im Sinne der Vorschrift des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetzes - EStG - der Einkommensteuer unterliegen oder ob es sich dabei um nicht steuerbare Zuflüsse handelt.
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