FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.05.2003
4 K 80/00
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;

Entschädigung für baubedingte Grundstücksnutzung als Einnahmen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG; Einkommensteuer 1995 und 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 4 K 80/00

DRsp Nr. 2003/14839

Entschädigung für baubedingte Grundstücksnutzung als Einnahmen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG; Einkommensteuer 1995 und 1996

1. Zahlungen, die ein Grundstückseigentümer von einem Bauträgerunternehmen anlässlich der Bebauung des Nachbargrundstücks als Gegenleistung für die Duldung erhält, Befestigungen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze anbringen zu lassen bzw. als Gegenleistung für die länger als vereinbarte Überlassung einer Grundstücksteilfläche zum Vorteil des Bauträgers erhält, unterliegen als Einnahmen i.S. von § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. 2. Der Leistungsbegriff in § 22 Nr. 3 EStG verlangt ein wirtschaftliches Verhalten des Leistenden "um des Entgelts willen").

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob an die Klägerin - Klin - geleistete Zahlungen eines Bauträgerunternehmens in Höhe von insgesamt 48.500 DM hinsichtlich eines Teilbetrags von 41.500 DM als Einnahmen im Sinne der Vorschrift des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetzes - EStG - der Einkommensteuer unterliegen oder ob es sich dabei um nicht steuerbare Zuflüsse handelt.