FG München - Urteil vom 27.06.2003
13 K 1554/02
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Entschädigung für die Duldung der Verlegung und Unterhaltung; eines Abwasserkanals auf dem Grundstück als steuerpflichtiges Nutzungsentgalt; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 13 K 1554/02

DRsp Nr. 2003/10351

Entschädigung für die Duldung der Verlegung und Unterhaltung; eines Abwasserkanals auf dem Grundstück als steuerpflichtiges Nutzungsentgalt; Einkommensteuer 1996

Die Entschädigung, die der Grundstückseigentümer dafür erhält, dass er die Verlegung und den Betrieb eines Abwasserkanals auf seinem Grundstück gestattet, gehört auch dann zu der steuerbaren Einkünften, wenn das Grundstück mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit belastet wird.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) und ihr 1998 verstorbener Ehegatte, ..., wurden für das Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Alleinerbin nach Johann Bernlochner ist die Klin.