FG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.2000
14 K 4677/96 H (L)
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entschädigung; Pensionszusage; Gesellschafter-Geschäftsführer; Ablösung; Anteilsverkauf; Altersgrenze - Keine Zwangslage bei Erreichen der Altersgrenze für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, wenn der Anteilsverkauf die Ablösung seiner Pensionsansprüche bedingt

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 14 K 4677/96 H (L)

DRsp Nr. 2001/1572

Entschädigung; Pensionszusage; Gesellschafter-Geschäftsführer; Ablösung; Anteilsverkauf; Altersgrenze - Keine Zwangslage bei Erreichen der Altersgrenze für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, wenn der Anteilsverkauf die Ablösung seiner Pensionsansprüche bedingt

Die für eine steuerbegünstigte Entschädigung geforderte Zwangslage ist nicht gegeben, wenn ein Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH nach Vollendung des 65. Lebensjahres seine Gesellschaftsanteile nur unter der Bedingung der Ablösung seiner Pensionsansprüche veräußern kann.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Herr K war seit 1966 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, die ein Heizungsbauunternehmen betrieb.

1969 erteilte die Klägerin Herrn B eine Pensionszusage. Danach sollte Herr B bei Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf des 65. Lebensjahres (24.10.1993) eine lebenslange Altersruherente in Höhe von 75 % des letzten Bruttogehaltes (ohne Tantieme) erhalten. Darüber hinaus war eine lebenslange Invalidenrente für den Fall der Arbeitsunfähigkeit vor dem 65. Lebensjahr sowie eine Hinterbliebenenversorgung vereinbart worden.

1985 wurde die Pensionszusage geringfügig modifiziert.