FG Hessen - Urteil vom 19.01.2000
13 K 5103/96
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 24 Nr. 1a ;
Fundstellen:
EFG 2001, 139

Entschädigung; Verkauf; Zuckerrübenlieferrecht - Verkaufserlös landwirtschaftlicher Lieferrechte keine Entschädigungszahlung.

FG Hessen, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 13 K 5103/96

DRsp Nr. 2001/1841

Entschädigung; Verkauf; Zuckerrübenlieferrecht - Verkaufserlös landwirtschaftlicher Lieferrechte keine Entschädigungszahlung.

1. Bei dem erzielten Erlös für die Veräußerung von Zuckerrübenlieferrechten handelt es sich nicht um eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG, die nach § 34 EStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. 2. Ersatzleistungen, mit denen der Steuerpflichtige ganz oder teilweise Erfüllung eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs erlangt, sind keine Entschädigungen; Entschädigungen müssen vielmehr auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitshaftung beruhen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 24 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Erlös aus dem Verkauf von Zuckerrübenlieferrechten als Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 a i.V.m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) einem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Der Kläger ist seit dem 01.07.1977 Pächter der XXXX und erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Bewirtschaftet werden 20 ha Eigenland und 283 ha Pachtland.