FG München - Urteil vom 03.03.2004
9 K 2400/03
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 3 § 24 Nr. 1 Buchst. a ; GG Art. 14 Abs. 3 ;

Entschädigung wegen Verkehrslärmbeeinträchtigung durch Straßenbaumaßnahme; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2001 ...

FG München, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 9 K 2400/03

DRsp Nr. 2004/7246

Entschädigung wegen Verkehrslärmbeeinträchtigung durch Straßenbaumaßnahme; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2001 ...

Eine Entschädigung, die der Eigentümer eines Mietshauses vom Straßenbauamt für eine durch eine Straßenbaumaßnahme infolge der erhöhten Verkehrslärmbeeinträchtigung bedingte Wertminderung der Nutzungsmöglichkeit der Außenwohnbereiche (z.B. Loggia, Balkon, Terrasse) erhält, ist weder im Rahmen der Vermietungseinkünfte noch bei den sonstigen Einkünften steuerpflichtig.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 3 § 24 Nr. 1 Buchst. a ; GG Art. 14 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Entschädigungszahlung für die durch eine Straßenbaumaßnahme bewirkte Lärmbeeinträchtigung von Außenwohnbereichen.

Der Kläger ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte der Mitglieder einer Erbengemeinschaft, für die das beklagte Finanzamt (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a Abgabenordnung gesondert festgestellt hat.