LAG Hamburg - Urteil vom 11.02.2015
5 Sa 33/14
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 411/13

Entschädigungsanspruch bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGGKausalzusammenhang zwischen geschütztem Merkmal und BenachteiligungDarlegungs- und Beweislast im DiskriminierungsprozessFreie Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO über diskriminierende BenachteiligungDiskriminierungsmerkmal als Motiv für benachteiligende Entscheidung

LAG Hamburg, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 33/14

DRsp Nr. 2020/11022

Entschädigungsanspruch bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG Kausalzusammenhang zwischen geschütztem Merkmal und Benachteiligung Darlegungs- und Beweislast im Diskriminierungsprozess Freie Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO über diskriminierende Benachteiligung Diskriminierungsmerkmal als Motiv für benachteiligende Entscheidung

1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Dabei setzt dieser Entschädigungsanspruch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG voraus. 2. Gem. § 7 Abs. 1 Hs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale benachteiligt werden. Dabei ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft und dadurch motiviert ist. Ausreichend ist, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat.