ArbG Hamburg, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 411/13
Entschädigungsanspruch bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGGKausalzusammenhang zwischen geschütztem Merkmal und BenachteiligungDarlegungs- und Beweislast im DiskriminierungsprozessFreie Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO über diskriminierende BenachteiligungDiskriminierungsmerkmal als Motiv für benachteiligende Entscheidung
LAG Hamburg, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 33/14
DRsp Nr. 2020/11022
Entschädigungsanspruch bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGGKausalzusammenhang zwischen geschütztem Merkmal und BenachteiligungDarlegungs- und Beweislast im DiskriminierungsprozessFreie Überzeugung des Gerichts gem. § 286ZPO über diskriminierende BenachteiligungDiskriminierungsmerkmal als Motiv für benachteiligende Entscheidung
1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Dabei setzt dieser Entschädigungsanspruch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1AGG voraus.2. Gem. § 7 Abs. 1 Hs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1AGG genannten Merkmale benachteiligt werden. Dabei ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere der in § 1AGG genannten Gründe anknüpft und dadurch motiviert ist. Ausreichend ist, dass ein in § 1AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat.
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