BGH - Beschluss vom 08.03.2017
III ZR 39/17
Normen:
GVG §§ 198 ff.; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 EK 1/14

Entschädigungsbegehren wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens; Revision gegen ein Versäumnisurteil

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen III ZR 39/17

DRsp Nr. 2017/3512

Entschädigungsbegehren wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens; Revision gegen ein Versäumnisurteil

Einer Partei kann ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist indes aussichtslos, wenn die Säumnis des Klägers in dem Verhandlungstermin nicht unverschuldet war, weil seine Säumnis auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhte, das sich der Kläger als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das zweite Versäumnisurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2016 - 7 EK 1/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 6.000 €

Normenkette:

GVG §§ 198 ff.; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens in Anspruch.