I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schloss anlässlich der Verlagerung seines Arbeitsplatzes bei der A ins Ausland mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 1999. Danach wurde das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt. Für den Verlust des Anstellungsverhältnisses erhielt er eine Entschädigung in Höhe von 1 176 000 EUR, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach §§ 34 Abs. 1 und 2, 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt versteuerte. Unter Nr. 10 der Vereinbarung wurde ihm eine weitere Abfindungszahlung in Höhe eines Einmalbetrages von 358 000 EUR brutto (= 700 187,10 DM) für den Fall zugesagt, dass er bis zum 31. März 2000 keine Mitarbeiter des Konzerns der A abwerbe oder abwerben lasse.
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